Stellungnahmen | Selbstbestimmungsgesetz

Selbstbestimmungsgesetz

Stand: 14.06.2023 | Herausgegeben vom Bundesvorstand DIE LIBERTÄREN

Mit dem sogenannten Selbstbestimmungsgesetz soll die geschlechtliche Selbstbestimmung zum Gesetz und das sogenannte Transsexuellengesetz abgeschafft werden, welches es psychologisch per Gutachten als transsexuell diagnostizierten Einzelfällen erlaubte ihr empfundenes Geschlecht unabhängig ihres biologischen Geschlechtes behördlich eintragen zu lassen. Der neue Gesetzesentwurf entbindet von der vorherigen medizinischen Diagnose [1] und soll es jedem Menschen freistellen sein Geschlecht eigenständig zu wählen und beliebig zu ändern. Darüber hinaus weist der Gesetzesentwurf jedoch eine ganze Reihe potentieller gesellschaftlicher Begleiterscheinungen und Eingriffe in die Elternrechte auf.

Unsere Stellungnahme

Prinzipiell besteht aus Sicht der Partei DIE LIBERTÄREN die Frage, wozu Selbstbestimmung ein Gesetz braucht. Im Grunde soll hierbei durch behördliche Akte und gesellschaftliche Normen [2][3] reguliert werden, inwieweit ein Mensch seine Identität unabhängig der allgemeinen Wahrnehmung nicht nur selbst bestimmen, sondern auch eine Missachtung anderer Menschen juristisch ahnden können soll. [4] Dazu gehört in Folge auch die Klage gegenüber den eigenen Eltern, wenn diese beispielsweise eine medikamentöse oder operative Geschlechtsänderung ihres Kindes verweigern. Kinder können auf Grundlage dieses Gesetzes das Sorgerecht der Eltern auf dem Klageweg aushebeln und die Einverständniserklärung einfordern. [5] Damit tritt der Gesetzgeber an die Stelle der Eltern und entscheidet über die Mündigkeit von Kindern aufgrund politischer Ideologien. Die menschlichen und gesellschaftlichen Folgen sind hier nicht abschätzbar.

Die willkürliche Änderung des eigenen Geschlechtes [6] hat darüber hinaus die Folge, dass geschlechterspezifische Räume und Rollen nicht mehr an biologische Tatsachen, sondern an persönliche Zielsetzungen geknüpft werden. Zwar weist der Gesetzesentwurf diese Räume als geschützt aus [7], in der Praxis kann dieser Schutz aber nicht gewährleistet werden. So ist es beispielsweise latenten Sexualstraftätern, die bisher nicht juristisch belangt wurden, mit diesem Gesetz möglich durch Änderung ihres Geschlechtes Schutzräume von Mädchen und Frauen zu betreten. Besonders deshalb, da die Geschlechtseintragung unabhängig eines psychologischen Gutachtens erfolgt, bei welchem unter Umständen auch eine sexuelle Verhaltensstörung diagnostiziert werden würde. Die im Gesetzesentwurf eingeräumte Beratung [8] weist zudem den starken Verdacht mangelnder medizinischer Unabhängigkeit und politisch-ideologischer Beeinflussung auf. Zudem ist es abzulehnen, dass eine solche Beratung zu Lasten Dritter bezahlt wird.

Insgesamt ist festzustellen, dass dieser Gesetzesentwurf keine Selbstbestimmung gewährleistet, sondern eine Gruppe von Menschen mit Privilegien gegenüber anderen Menschen versieht und damit verbunden die gesellschaftlichen Normen behördlicher Regulierung unterstellt. Selbstbestimmung beruht auf gleichen Rechten aller Individuen und nicht auf staatlicher Privilegierung. Zu diesem Recht gehört es auch die empfundenen Identitäten anderer Menschen nicht anzuerkennen. Der Staat hat nicht die Aufgabe die subjektiven Empfindungswelten bestimmter Gruppen von Menschen rechtlich zu schützen. Kein Mensch hat das Recht sein persönliches Empfinden zum Zwang für andere Menschen zu machen. Menschen sollen unter Androhung von Gewalt gezwungen werden die subjektive Identität eines anderen Menschen anzuerkennen und zur sozialen Norm zu machen. Es gibt keine Verbrechen ohne Opfer und ein Angriff auf das persönliche Empfinden stellt keinen Akt der Gewalt dar. Ferner werden mit diesem Gesetz die Elternrechte außer Kraft gesetzt und die Stattgabe des Empfindens von Kindern der behördlichen Entscheidung aufgrund politischer Ideologien übereignet. DIE LIBERTÄREN lehnen solch ein staatliches Handeln entschieden ab.

Quellen

[1] Siehe § 4 Abs. 3 des Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist
[2] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, Siehe Eckpunkt 10 (Letzter Zugriff: 29.05.2023, 13.00 Uhr)
[3] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, Siehe Eckpunkt 11 (Letzter Zugriff: 29.05.2023, 13.00 Uhr)
[4] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, Siehe Eckpunkt 12 (Letzter Zugriff: 29.05.2023, 13.00 Uhr)
[5] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, Siehe Eckpunkt 7 (Letzter Zugriff: 29.05.2023, 13.00 Uhr)
[6] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, Siehe Eckpunkt 5 (Letzter Zugriff: 29.05.2023, 13.00 Uhr)
[7] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, Siehe Eckpunkt 14 (Letzter Zugriff: 29.05.2023, 13.00 Uhr)
[8] Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, Siehe Eckpunkt 8 (Letzter Zugriff: 29.05.2023, 13.00 Uhr)